opencaselaw.ch

ZR1 2026 80

vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens

Graubünden · 2026-08-11 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A._____ und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2019. B. Am 24. Mai 2023 machte A._____ beim Regionalgericht Imboden ein Verfahren betreffend Regelung der Belange von C._____ (Obhut, persönlicher Verkehr und Unterhalt) anhängig. Das Regionalgericht Imboden errichtete für C._____ am 19. Juli 2024 superprovisorisch eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen und beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachstehend: KESB Nordbünden) mit dem Vollzug dieses Entscheids. In der Folge setzte die KESB Nordbünden D._____ als Beiständin ein. Mit Entscheid vom 2. September 2024 bestätigte das Regionalgericht Imboden die superprovisorisch errichtete Beistandschaft. C. Auf Gesuch von B._____ erliess das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 17. September 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 20. November 2024, vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens. Die elterliche Sorge beliess es A._____ und B._____ gemeinsam, stellte aber C._____ vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens unter die alleinige Obhut des Vaters B._____. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 2. Dezember 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden. D. Das Obergericht entzog den Eltern von C._____ mit Urteil vom 12. Mai 2025 (ZR1 24 227) vorsorglich für die Dauer des beim Regionalgericht Imboden hängigen Hauptverfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und brachte diesen mit Wirkung per 14. Mai 2025 vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens (verdeckt) bei einer Pflegefamilie der G._____ unter. Es wurde ferner der (begleitete) persönliche Verkehr der Eltern mit C._____ vorsorglich geregelt und die Beistandsperson mit entsprechenden Kompetenzen und Aufgaben (verbindliche Festlegung von Besuchsterminen, -zeiten und -modalitäten) ausgestattet. Der Antrag von B._____ um einen Wechsel der Beistandsperson wurde abgewiesen. E. Mit (Hauptsache-)Entscheid vom 23. September 2025, schriftlich begründet mitgeteilt am 5. Februar 2026, beliess das Regionalgericht Imboden den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über C._____, beschränkte diese aber betreffend die schulischen Belange und übertrug das diesbezügliche Entscheidungsrecht an die Beistandsperson. Ferner entzog es den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____, übertrug dieses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden und brachte C._____ bei der Pflegefamilie der G._____ unter, bei

3 / 16 welcher er vom Obergericht bereits vorsorglich platziert worden ist (Langzeitplatzierung). Ausserdem regelte das Regionalgericht das (weiterhin begleitete) Besuchsrecht der Eltern, passte punktuell die Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson an und erteilte den Eltern verschiedene Weisungen (Unterlassen der direkten Kontaktnahme zum Kind ausserhalb der Besuchszeiten sowie zur Pflegefamilie oder zur Schule). Ein von den Eltern gemeinsam gestellter Antrag auf Auswechslung der Beistandsperson wurde abgewiesen. Auf die hiergegen von A._____ erhobene Berufung trat das angerufene Obergericht mit Entscheid vom 1. Mai 2026 nicht ein (ZR1 26 40). F. Am 6. Februar 2026 informierte die Beiständin die KESB Nordbünden sowie die Eltern über einen von C._____ bei der Pflegefamilie erlittenen Unfall (Verbrennungen am Oberkörper) und die dadurch notwendig gewordene Hospitalisierung (der Behandlungsort wurde den Eltern nicht bekanntgegeben). G. Am 17. Februar 2026 beantragte B._____ anlässlich eines Telefonats mit dem verfahrensleitenden Behördenmitglied der KESB Nordbünden einen Wechsel der Beistandsperson. Den gleichen Antrag stellte A._____ am 21. Februar 2026 schriftlich. Das verfahrensleitende Behördenmitglied der KESB forderte die Beiständin zu einer Stellungnahme auf, welche am 2. April 2026 bei der KESB einging. Die Beiständin informierte die KESB Nordbünden zudem am 5. Mai 2026 über eine mehrmonatige Abwesenheit bis im Mai 2027. H. Mit Entscheid vom 5. Mai 2026, mitgeteilt am 22. Mai 2026, wies die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden den Antrag der Eltern auf einen Wechsel der Beistandsperson ab. I. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom

5. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beistandsperson D._____ sei gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB abzusetzen und durch eine unbelastete, örtlich unabhängige Fachperson zu ersetzen. 3. Der Kindsmutter sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO zu gewähren. J. Die KESB Nordbünden beantragte mit Stellungnahme vom 25. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. K. B._____ liess sich nicht vernehmen.

4 / 16 L. Die Verfahrensakten der KESB Nordbünden wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Der Entscheid der KESB Nordbünden, ergangen am 5. Mai 2026 in dem für C._____ geführten Kindesschutzverfahren, mitgeteilt am 22. Mai 2026, hat die Abweisung des Antrags der Eltern auf einen Wechsel der Beistandsperson zum Gegenstand (act. B.1) und ist demnach der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zugänglich.

E. 1.2 Im Kanton Graubünden sieht Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Obergericht als (einzige) gerichtliche Beschwerdeinstanz vor, womit dieses auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

E. 1.3 Die Beschwerde datiert vom 27. Mai 2026 und ist damit innert der 30-tägigen Beschwerdefrist ab Mitteilung des Entscheids gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB fristgerecht eingereicht worden (act. A.1). In formeller Hinsicht genügt sie ausserdem den Vorgaben von Art. 450 Abs. 3 ZGB, wonach die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist.

E. 1.4 Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Am Verfahren beteiligt sind nebstdem auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450 N. 20 f.; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 29). Vorliegend tritt die Mutter von C._____ als Beschwerdeführerin auf. Sie ist von dem Entscheid, in dem die KESB ihren Antrag auf einen Wechsel der Beistandsperson abweist, betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert.

E. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.6 Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts, will heissen die Art. 450 ff. ZGB (auch im Kindesschutz, Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Lässt sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine Regelung entnehmen, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 186 vom 26. Januar 2017 E. 2.b; DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13).

E. 1.7 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich eine Kindesschutzmassnahme, genauer die Frage, ob die von der KESB Nordbünden aufgrund der für C._____ errichteten Erziehungsbeistandschaft und Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) mandatierte Beistandsperson auszuwechseln ist. Im Bereich der Kinderbelange ist das Obergericht nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten der Offizial- sowie der Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist der Parteidisposition entzogen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerdeverfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 5).

E. 1.8 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.3; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 1). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Entlassung von D._____ als Beistandsperson und

E. 5 / 16

E. 5.1 Die KESB Nordbünden verweist in ihrer Stellungnahme auf den angefochtenen Entscheid (act. A.2). Darin stellt sie fest, die Abklärungen der KESB hätten generell keine Missstände oder Fehler bei der Mandatsführung ergeben. Es sei nachvollziehbar, dass die Eltern nicht damit einverstanden seien, dass C._____ nicht mehr bei ihnen wohnen und durch sie betreut werden könne. Indessen sei die Fremdplatzierung aufgrund von Betreuungs- und Erziehungsdefiziten beider Elternteile notwendig geworden. Es seien die Kindesinteressen massgebend und nicht die individuellen Anliegen der Eltern. Bei den Pflegeeltern finde C._____ ein gutes Umfeld vor. Mit der Mutter habe in einer anspruchsvollen, zeitintensiven Zusammenarbeit und Kommunikation eine Umsetzung der gerichtlichen Besuchsregelung gefunden werden können. Die Beiständin habe auch sonst ihre Rolle und Vertretungsbefugnisse gut wahrgenommen. Weil die Unterbringung verdeckt gewesen sei, habe die Beiständin die Eltern auch nicht umfassend informieren können. Die Eltern könnten kein Fehlverhalten der Beiständin aufzeigen und darlegen, warum ihr Vertrauensverhältnis für eine Zusammenarbeit gestört sein soll und die Beistandschaft nicht weitergeführt werden könne. Die Beiständin könne nicht für den Haushaltunfall und die Fremdplatzierung verantwortlich gemacht werden, weshalb es wenig sinnvoll sei, die Beistandschaft an eine andere Fachperson zu übertragen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass

E. 5.2 Der Begründung der KESB Nordbünden kann gefolgt werden. Weder lassen sich aufgrund der Akten wichtige Gründe im Sinne des analog anzuwendenden Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für die Entlassung von D._____ aus ihrem Amt als Beiständin von C._____ erstellen. Noch zeigt die Beschwerdeführerin überzeugend Gründe auf, wegen denen der Entscheid der KESB Nordbünden, ihren Antrag auf Wechsel der Beistandsperson abzuweisen, als rechtswidrig oder unangemessen zu qualifizieren wäre. Wie den Verfahrensakten, aber auch dem Urteil des Obergerichts ZR1 24 277 vom 12. Mai 2025 betreffend die vorsorgliche verdeckte Fremdplatzierung entnommen werden kann, sahen sich die zuständigen Behördenmitglieder und involvierten Fachpersonen mit einer sehr herausfordernden kindeswohlrelevanten Gefährdungslage konfrontiert. Die Betreuungsregelung von C._____ musste bereits während des Hauptverfahrens vorsorglich geregelt werden. Nachdem die Kindseltern nicht in der Lage waren, die Betreuung kindsgerecht zu organisieren und diese aufgrund der Kindswohlgefährdung nicht unverändert weitergeführt werden konnte – die Eltern zeigen ein eskalierendes Verhalten mit psychischen und physischen Gewaltanwendungen, welches sie offen vor C._____ austrugen und der Vater war nicht in der Lage, die Betreuung des Kindes zeitlich und qualitativ umfassend sicherzustellen –, musste ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und eine Unterbringung bei einer Pflegefamilie angeordnet werden (vgl. Urteil des Obergerichts ZR1 24 277 vom 12. Mai 2025, E. 9.3). Die der Beistandsperson mit Entscheid der Einzelrichterin des Regionalgerichts Imboden vom 2. September 2024 vorsorglich erteilten Aufgaben und Kompetenzen wurden mit Blick auf das neu geregelte Besuchsrecht der Eltern angepasst. Die Aufgaben der eingesetzten Beistandsperson bestanden im Wesentlichen in der Unterstützung der Kindseltern mit Rat und Tat in der elterlichen Sorge, in der Kommunikation, in der Betreuung etc. (KESB-act. 70) sowie in der Umsetzung der neu vom Obergericht getroffenen Besuchsregelung (Dispositivziffer 6 des Urteils des Obergerichts ZR1 24 277 vom

12. Mai 2025). Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Kommunikation der Beiständin mit der Beschwerdeführerin von Anfang an sehr anspruchsvoll und geprägt von Schuldzuweisungen war (vgl. beispielsweise KESB-act. 268; Stellungnahme der Beiständin vom 27. März 2026, KESB-act. 396). Anzeichen dafür, dass die Beiständin nicht im Interesse des Kindeswohls von C._____ gehandelt hätte oder grob nachlässig gewesen wäre, sind jedoch aus den umfangreichen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

E. 6 / 16 die Einsetzung einer «unbelasteten, örtlich unabhängigen Fachperson». Generell begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag mit diversen aus ihrer Sicht objektiv dokumentierten Pflichtverletzungen der Beiständin, die zusammen einen wichtigen Grund für ihre Entlassung im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB bildeten (act. A.1, Ziff. 1). Auf die jeweiligen Vorbringen wird im Folgenden näher einzugehen sein. 3.1. Für die kindesschutzrechtliche Beistandschaft nach Art. 308 ZGB findet sich im Gesetz keine Regelung betreffend die Entlassung und damit den Wechsel der Beistandsperson. Deswegen wendet die Rechtsprechung den im Erwachsenenschutzrecht einschlägigen Art. 423 Abs. 1 ZGB analog an (Art. 327c Abs. 2, Art. 1 Abs. 2 ZGB), wobei dem Kindeswohl Beachtung zu schenken ist (vgl. BGE 143 III 65 E. 6; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2024 vom

4. Dezember 2024 E. 4.4 und im Ergebnis auch Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2025 vom 6. März 2025 E. 5 und 5.1, den Analogieschluss allerdings auf den Verweis in Art. 314 Abs. 1 ZGB gründend und nicht auf Art. 327c Abs. 2 ZGB, dazu eingehender AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 296-327c ZGB, 2016, Art. 308 N. 149). 3.2. Die KESB entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Mit einem Wechsel der Beistandsperson aufgrund von Begehren der Parteien wird zurückhaltend umgegangen. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB eröffnet einen Auffangtatbestand von wichtigen Gründen, die sich nicht explizit unter Ziffer 1 subsumieren lassen. Die Entlassung rechtfertigen kann etwa das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit. Notwendig ist ein von der Beistandsperson verschuldetes Handeln oder Unterlassen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt. Ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Nachlässigkeit handelt, ist unerheblich (VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 420–424 N. 24). Ein völliger Vertrauensverlust kann einen wichtigen Grund für einen Wechsel der Person der Beiständin bilden (vgl. BGE 143 III 65 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_273/2024 vom

4. Dezember 2024, 5A_469/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2), ebenso wie Streitigkeiten, eine unüberwindbar gestörte Beziehung sowie weitere Umstände (HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 434). Bei diesen Gründen ist jedoch erst recht im Bereich des Kindesschutzes Zurückhaltung mit einer Entlassung geboten. Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind

E. 7 / 16 vielfach Teil des Problems und liegen in der grundlegenden kindeswohlrelevanten Gefährdungsproblematik begründet, zu deren wirksamer Behebung ein Eingriff in die private Erziehungsverantwortung und -gestaltung notwendig wird. Mit anderen Worten gerät eine Beistandsperson fast notwendigerweise aufgrund ihrer Stellung mit dem einen oder anderen Elternteil – oder mit beiden – in Konflikt. In dieser Situation ändert ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da die Störung respektive der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit, der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (vgl. dazu Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PQ250028-O/U vom 26. Juni 2025 E. IV.1; VOGEL, a.a.O., Art. 420–424 N. 26). 3.3. Mit der Amtsentlassung erhält die KESB die rechtliche Möglichkeit, einen Beistand mittels behördlichen Entlassungsentscheides gegen seinen Willen aus dem gewählten Amt zu entlassen. Verweist das Gesetz auf den wichtigen Grund, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt also über ein grosses Ermessen. Bei der Entlassung des Amtsträgers aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (BGE 143 III 65 E. 6.1 m.H.; VOGEL, a.a.O., Art. 420–424 N. 22). An die Unangemessenheit eines Entscheids sind dementsprechend grosse Anforderungen zu stellen. Generell übt sich das Obergericht bei der Angemessenheitsprüfung des angefochtenen Entscheids aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann. 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (also von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 315a ZGB), da sie vor der Fremdplatzierung von C._____ am 14. Mai 2025 nicht angehört worden sei. Die Beiständin trage als Vollzugsorgan Mitverantwortung für diese schwere Rechtsverletzung (act. A.1, Ziff. III.1). Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 ordnete das Obergericht die superprovisorische Vollstreckung des vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern von C._____ und seine vorsorgliche vorerst verdeckte Unterbringung bei der Pflegefamilie der G._____ per 14. Mai 2025 an. Wenn in der unterbliebenen vorgängigen Anhörung eine Rechtsverletzung zu erblicken wäre, so wäre diese dem Obergericht vorzuwerfen, das die superprovisorische Anordnung erlassen hat. Eine entsprechende Rüge wäre mit

E. 7.1 Für das Beschwerdeverfahren sind Kosten zu erheben. Grundsätzlich orientiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB), sodass diese von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen, weshalb es sich rechtfertigen würde, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 (Art. 12 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) aufzuerlegen.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege. Praxisgemäss findet im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB der Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ebenfalls Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Bei Kindesschutzmassnahmen sind besondere Umstände gegeben, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen eines alleinstehenden Elternteils unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010]). Aus den Akten ergibt sich, dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, weshalb auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 8 / 16

dem gegen den Unterbringungsentscheid erhobenen Rechtsmittel geltend zu

machen gewesen. Selbst wenn die Beiständin eine vorgängige Anhörung der Eltern

für erforderlich gehalten hätte, so lag der Entscheid hierüber ausschliesslich in der

Zuständigkeit des Obergerichts und es lag nicht in ihrer Hand, eine solche um- bzw.

durchzusetzen. Ohne dass auf die Rüge der Rechtsverletzung eingegangen zu

werden braucht, kann festgehalten werden, dass der Beiständin zum Vornherein

keine Mitverantwortung für einen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von C._____ anzulasten

wäre. Dementsprechend ist hierin kein wichtiger Grund für ihre Entlassung aus dem

Amt zu erblicken.

4.2.

Im Weiteren spricht die Beschwerdeführerin der Beiständin die persönliche

Eignung für die ihr zugewiesenen Aufgaben ab und macht eine Verletzung von

Art. 400 Abs. 1 ZGB geltend. Im Rahmen einer Sitzung bei der Kinderpsychologin

wenige Wochen vor der Fremdplatzierung von C._____ habe die Beiständin zu ihr

gesagt, sie (die Beiständin) könne sich nicht vorstellen, wie es sei, wenn das eigene

Kind

fremdplatziert

werde.

Diese

Aussage

belege

eine

erschreckende

Gleichgültigkeit (act. A.1, Ziff. III.2). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist

nicht belegt, dass die Beiständin diese Aussage wirklich so gemacht hat und es fehlt

im Übrigen am weiteren Kontext, um die Aussage einzuordnen. Im Übrigen zeugt

sie nicht unbedingt von einer Gleichgültigkeit im Sinne einer fehlenden Kompetenz

der Beiständin zur emotionalen Anteilnahme und Empathie. Damit legte die

Beiständin einzig offen, sich innerlich nicht ohne Weiteres in die Lage eines

Elternteils versetzen zu können, dessen Kind fremdplatziert ist. Das heisst nicht,

dass sie die Schwere, die ein solcher Eingriff für die betroffenen Eltern bedeutet,

und die damit verbundene Emotionen nicht zu erkennen vermag oder gar in Abrede

stellt. Entsprechend kann einzig anhand einer solchen Aussage nicht auf eine

fehlende persönliche Eignung der Beiständin geschlossen werden.

4.3.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beiständin habe die im

Entscheid vom Regionalgericht Imboden vorgesehenen Videotelefonate nicht

gestattet, bzw. habe diese gerichtliche Anordnung nicht umgesetzt (act. A.1,

Ziff. III.3), erschliesst sich dem Obergericht nicht, woraus sich eine solche

Verpflichtung der Beiständin ergeben soll. Dispositivziffer 4.c des Entscheids des

Regionalgerichts Imboden vom 23. September 2026 besagt nämlich einzig, dass

weitere Kontakte zwischen den Eltern und C._____, bspw. per Video, nach

vorgängiger Absprache mit der Beistandsperson und mit Begleitung möglich seien,

sofern sie im Kindeswohl liegen würden. Vorgesehen war also einzig die Möglichkeit

zur Durchführung von Videotelefonaten. Wann genau die Beiständin auf die

E. 9 / 16

Durchführung von Videotelefonaten verzichtet hätte, obschon sie aus Sicht des

Kindeswohls angezeigt gewesen wären, zeigt die Beschwerdeführerin nicht

hinlänglich auf. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Somit ist der

Beiständin auch in dieser Hinsicht keine Pflichtverletzung vorzuwerfen.

4.4.

Pauschal bleibt die Beschwerdeführerin, wenn sie sich darüber beklagt,

früher regelmässige Wochenberichte erhalten zu haben, seit der Fremdplatzierung

indes keine Informationen mehr zu erhalten. Wohl haben die Eltern aufgrund des

Verlusts an Befugnissen, der mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

einhergeht, das Recht, sich von den neuen Betreuern des Kindes (Pflegeeltern,

Organe der Institution), gegebenenfalls durch Vermittlung der über die

Unterbringung bestimmenden KESB, über laufende Entscheide informieren zu

lassen (Art. 300 Abs. 2 ZGB und auch Art. 275a Abs. 1 ZGB, letztere Bestimmung

kommt jedoch im Falle eines Entzugs der elterlichen Sorge zum Tragen,

BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl. 2022, Art. 310 N. 1). Dieses Recht wird allerdings nicht bereits dadurch

verletzt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr proaktiv mittels Wochenberichten

laufend über den Alltag des Kindes informiert wird. Vielmehr müsste ihr auf

Nachfrage die Auskunft über die laufenden Entscheide betreffend C._____

verweigert worden sein, was sie indes nicht behauptet. Im Zusammenhang mit dem

Verbrennungsunfall vom 5. Februar 2026 ist anzuführen, dass das Regionalgericht

Imboden mit Entscheid vom 2. September 2024 die Kompetenzen und Aufgaben

der Beistandsperson präzisierte und ergänzte. Unter anderem wurde ihr die

Befugnis

eingeräumt,

die

Eltern

im

Bereich

medizinische

Behandlung/Betreuung/Therapie nötigenfalls zu vertreten (KESB-act. 70). Aus den

Akten ergeht, dass die Eltern von der Beiständin über den Verbrennungsunfall von

C._____ bei der Pflegefamilie zeitnahe informiert wurden und ihnen der

Behandlungsort aufgrund der verdeckt erfolgten Platzierung nicht bekannt gegeben

wurde (KESB-act. 302). Auch in der Folge informierte die Beiständin die Eltern

fortlaufend über den Gesundheitszustand von C._____ (KESB-act. 309, 319, 336

und 354). Als das Kinderspital E._____ die Bekanntgabe von Informationen

verweigerte, griff das instruierende Behördenmitglied der KESB Nordbünden

korrigierend ein und bestätigte gegenüber den zuständigen Vertreterinnen des

Kinderspitals, dass die Eltern ein Informationsrecht zum Gesundheitszustand ihres

Sohnes hätten und keine Gründe bestehen würden, dieses einzuschränken (KESB-

act. 330). Dementsprechend gereicht der Beiständin auch die vorerst unterbliebene

Bekanntgabe von Gesundheitsinformationen über C._____ durch das Kinderspital

Zürich nicht zum Vorwurf. Dessen unbesehen hielt die Beiständin die

Beschwerdeführerin dennoch auf dem aktuellen Stand (KESB-act. 331). Eine

E. 10 / 16

Verletzung des Informationsrechts ist schliesslich auch darin nicht zu erblicken,

dass der Beschwerdeführerin trotz gemeinsamer elterlicher Sorge (vor der

Fremdplatzierung) nicht auch sämtliche Kindergartenkorrespondenz weitergeleitet

worden ist (dazu act. A.1, Ziff. III.7). Mit Entscheid vom 17. September 2024 wies

das Regionalgericht Imboden dem Vater B._____ die alleinige Obhut über C._____

vorsorglich

für

die

Dauer

des

Hauptverfahrens

zu.

Die

übliche

Kindergartenkorrespondenz beschlägt in der Regel alltägliche Angelegenheiten und

prägen das Leben des Kindes nicht in einschneidender Weise und berühren auch

die Situation des anderen Elternteils in der Regel nicht. Somit liegen die alltäglichen

Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch für gewöhnlich

in der alleinigen Entscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils, weswegen

auch die Informationen hierüber nicht im Einzelnen dem nicht betreuenden Elternteil

mitgeteilt werden müssen (Art. 301 Abs. 1bis ZGB, vgl. auch SCHWENZER/COTTIER,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022,

Art. 301 N. 3a).

4.5.

Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Sohn nach seiner

Hauttransplantation vom 19. Februar 2026 bis am 2. März 2026 sieben Wochen

lang im Kinderspital E._____ nicht habe besuchen dürfen, was Art. 8 EMRK und

Art. 13 BV verletze. Ein verletztes Kind habe ein fundamentales Recht auf die Nähe

seiner Mutter (act. A.1, Ziff. III.4). Nicht spezifiziert wird, inwiefern die Beiständin in

diesem Zusammenhang eine objektive Pflichtverletzung begangen bzw. nachlässig

agiert haben soll. Das Vorbringen zielt an der Sache vorbei. Lediglich angemerkt

sei an dieser Stelle, dass sich die Beschwerdeführerin laut den Akten während des

Spitalaufenthalts von C._____ mit drei weiteren Personen ins Kinderspital E._____

begeben und ihn dort besucht hat. In einer Gefährdungsmeldung des Kinderspitals

E._____ an das Regionalgericht Imboden vom 6. März 2026 wird geschildert, dass

der Grossvater wiederholt geäussert habe, C._____ mit nach Hause zu nehmen.

Die Pflege habe in der Folge den Sicherheitsdienst beigezogen, der die Mutter und

die Begleitpersonen von der Station gewiesen habe. C._____ sei irritiert

zurückgeblieben (KESB-act. 372). Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte diesen

Vorfall hernach in einem Telefonat mit dem zuständigen Behördenmitglied der

KESB Nordbünden und gestand ein, der Grossvater habe beim Besuch im Spital

die Grenzen überschritten. Alles sei aus dem Ruder gelaufen (KESB-act. 312). Vor

dem Hintergrund dieses Vorfalls erwies sich die Einschränkung des Besuchsrechts

der Mutter während der Hospitalisierung von C._____ zur Wahrung von dessen

Wohl also als angemessen. Zudem – und dies wurde der Beschwerdeführerin

erklärt – hat C._____ offenbar selbst explizit gewünscht, keine Besuche von den

E. 11 / 16

Eltern zu empfangen. Auch dies wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, worauf

sie angab, dies zu respektieren (KESB-act. 316).

4.6.

Einen wichtigen Grund für die Entlassung der Beiständin erkennt die

Beschwerdeführerin im folgenden Umstand: Die Beiständin habe F._____, eine

enge Bezugsperson von C._____ und ein inzwischen rechtskräftig verurteilter

Pädophiler, nie persönlich getroffen und überprüft, obwohl er regelmässig allein Zeit

mit dem Kind verbracht habe und obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich

gewarnt habe. H._____ Name sei in den Berichten der Beiständin über zwei Jahre

lang falsch geschrieben worden («J._____» statt «F._____»), was ein

unwiderlegbarer Beweis dafür sei, dass sie ihn nie überprüft habe. Dies verletze

Art. 307 Abs. 1 ZGB und Art. 308 Abs. 2 ZGB (act. A.1, Ziff. III.5). C._____ befand

sich vor der am 14. Mai 2025 vollzogenen Fremdplatzierung in der Obhut des Vaters

B._____, der folglich die umfassende Verantwortung für das Kind innehatte.

Entsprechend wäre es an ihm als Obhutsinhaber gewesen, den Kontakt mit F._____

zu unterbinden, sobald er Anhaltspunkte dafür wahrnahm, dass sich dieser Kontakt

negativ auf das Wohl des Kindes auswirken könnte. Eine eigentliche Überprüfung

einer Person, die C._____ hilfsweise betreute, war in Abwesenheit von konkreten

Verdachtsmomenten weder in der Kompetenz noch eine Aufgabe der Beiständin.

Auch diesbezüglich ist keine grobe Nachlässigkeit auszumachen.

4.7.

Zu Unrecht habe die Beiständin auf die Stellung eines Strafantrages

verzichtet,

trägt

die

Beschwerdeführerin

weiter

vor.

Die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei auch auf das Schweigen

der Beiständin zurückzuführen (act. A.1, Ziff. III.6). Zu Recht weist die KESB

Nordbünden im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft

Graubünden in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2026 konstatierte,

dass beim Vorgehen der Pflegemutter und Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür

zu erkennen seien, dass sie sorgfaltswidrig vorgegangen wäre. Die Verletzungen

von C._____ seien schlicht Folgen eines Haushaltsunfalls, wie er im Alltag leider

vorkommen könne und vorkomme, ohne dass dem Betroffenen jeweils ein

strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden könne. Mit dieser Begründung

verneinte die Staatsanwaltschaft eine Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der

Beschuldigten (KESB-act. 407). Damit ist auch gesagt, dass der Entscheid der

Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchung nicht an die Hand zu nehmen,

offensichtlich nicht auf das Schweigen der Beiständin zurückzuführen ist; es waren

die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a

StPO). Mit der KESB Nordbünden ist ebenfalls festzuhalten, dass der Pflegemutter

wie auch im weiteren Verständnis der Beiständin kein pflichtwidriges oder

E. 12 / 16 fahrlässiges Verhalten anlässlich des Unfalls wie auch nachträglich bei der medizinischen und persönlichen Versorgung von C._____ vorgeworfen werden kann. Wenn bereits die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Pflegemutter beim Tragen der Pfanne vom Herd zum Esstisch (Distanz: ca. 1.20 m) den Unfall – also das Schwappen von heisser Sauce aus der Pfanne über den Rand und das anschliessende Verbrühen von C._____ im Bereich Hals und Oberkörper – auch nur schon in Kauf genommen hätte, gab es solche auch für die Beiständin nicht. Diese musste sich zur Stellung eines Strafantrags nicht veranlasst sehen. Wiederum ist damit keine objektive Pflichtverletzung und somit kein wichtiger Grund gegeben, der ihre Entlassung rechtfertigen würde. 4.8. Die Kritik, es sei ihr Besuchsrecht aufgrund einer nie überprüften Anschuldigung des Vaters gegen ihren älteren Sohn massiv eingeschränkt worden (act. A.1, Ziff. III.8), ist für den Antrag auf Wechsel der Beistandsperson ebenfalls unbehelflich, ordnete doch das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom

28. November 2024 die Einschränkung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin an, ohne dass die Beiständin darauf unmittelbaren Einfluss gehabt hätte.

E. 13 / 16 sich die Situation verbessere. Vielmehr sei auch C._____ auf eine Konstanz im Helfersystem angewiesen (act. B.1, S. 4).

E. 14 / 16 6. Zutreffend ist, dass ein völliger Vertrauensverlust einen wichtigen Entlassungsgrund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstellen kann. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch ein «irreparabel gestörtes Vertrauensverhältnis» und folgert, im Sinne des Kindeswohles sei nun ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt. Der definitive Wechsel sei jetzt geboten, nachdem die Beiständin mehrere Monate abwesend sei (act. A.1, Ziff. III.9 und III.10). Bezeichnenderweise erhebt die Beschwerdeführerin denn auch vornehmlich Rügen, die sich auf die gerichtlich angeordnete Fremdunterbringung von C._____ bzw. deren Umsetzung beziehen und keine objektiven Pflichtverletzungen der Beiständin begründen. Wie gesehen, sind gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand Teil des Problems und liegen in der kindeswohlrelevanten Gefährdungsproblematik begründet, zu deren wirksamer Behebung ein Eingriff in die private Erziehungsverantwortung und -gestaltung notwendig wird. Da sich daran auch bei Einsetzung einer neuen Beistandsperson nichts ändern würde, würde bei der Beschwerdeführerin wieder – über kurz oder lang – ein Vertrauensverlust eintreten. Auch ist zu sagen, dass die Beiständin umfangreiche Aufwendungen getätigt hat, um die Besuchskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn umzusetzen und zu gestalten. Sie sah sich dabei immer wieder mit grenzüberschreitenden Äusserungen der Beschwerdeführerin konfrontiert, die ihre Arbeit letztlich nicht akzeptierte. Damit ist auch die Schlussfolgerung der KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid, wonach die Abklärungen und Rückmeldungen der Beiständin zeigten, dass sie sich im Rahmen ihres Auftrags und der komplexen und emotional belastenden Familiensituation professionell, situationsangepasst und adäquat um die Kindswohlinteressen von C._____ gekümmert hat, nicht zu beanstanden. Die Interessen des Kindes stehen im Vordergrund, weshalb sich das Obergericht der Beurteilung der KESB Nordbünden anschliesst, wonach es dem Wohl und den Interessen von C._____ entspricht, wenn die Beiständin auch weiterhin für ihn zur Verfügung steht. Der Antrag der Eltern auf einen Wechsel der Beistandsperson wurde folglich zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 15 / 16

E. 16 / 16 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 11. August 2026 mitgeteilt am 11. August 2026 Referenz ZR1 26 80 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner in Sachen C._____ Gegenstand Wechsel Beistandsperson Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 5. Mai 2026, mitgeteilt am 22. Mai 2026

2 / 16 Sachverhalt A. A._____ und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2019. B. Am 24. Mai 2023 machte A._____ beim Regionalgericht Imboden ein Verfahren betreffend Regelung der Belange von C._____ (Obhut, persönlicher Verkehr und Unterhalt) anhängig. Das Regionalgericht Imboden errichtete für C._____ am 19. Juli 2024 superprovisorisch eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen und beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachstehend: KESB Nordbünden) mit dem Vollzug dieses Entscheids. In der Folge setzte die KESB Nordbünden D._____ als Beiständin ein. Mit Entscheid vom 2. September 2024 bestätigte das Regionalgericht Imboden die superprovisorisch errichtete Beistandschaft. C. Auf Gesuch von B._____ erliess das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 17. September 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 20. November 2024, vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens. Die elterliche Sorge beliess es A._____ und B._____ gemeinsam, stellte aber C._____ vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens unter die alleinige Obhut des Vaters B._____. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 2. Dezember 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden. D. Das Obergericht entzog den Eltern von C._____ mit Urteil vom 12. Mai 2025 (ZR1 24 227) vorsorglich für die Dauer des beim Regionalgericht Imboden hängigen Hauptverfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und brachte diesen mit Wirkung per 14. Mai 2025 vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens (verdeckt) bei einer Pflegefamilie der G._____ unter. Es wurde ferner der (begleitete) persönliche Verkehr der Eltern mit C._____ vorsorglich geregelt und die Beistandsperson mit entsprechenden Kompetenzen und Aufgaben (verbindliche Festlegung von Besuchsterminen, -zeiten und -modalitäten) ausgestattet. Der Antrag von B._____ um einen Wechsel der Beistandsperson wurde abgewiesen. E. Mit (Hauptsache-)Entscheid vom 23. September 2025, schriftlich begründet mitgeteilt am 5. Februar 2026, beliess das Regionalgericht Imboden den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über C._____, beschränkte diese aber betreffend die schulischen Belange und übertrug das diesbezügliche Entscheidungsrecht an die Beistandsperson. Ferner entzog es den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____, übertrug dieses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden und brachte C._____ bei der Pflegefamilie der G._____ unter, bei

3 / 16 welcher er vom Obergericht bereits vorsorglich platziert worden ist (Langzeitplatzierung). Ausserdem regelte das Regionalgericht das (weiterhin begleitete) Besuchsrecht der Eltern, passte punktuell die Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson an und erteilte den Eltern verschiedene Weisungen (Unterlassen der direkten Kontaktnahme zum Kind ausserhalb der Besuchszeiten sowie zur Pflegefamilie oder zur Schule). Ein von den Eltern gemeinsam gestellter Antrag auf Auswechslung der Beistandsperson wurde abgewiesen. Auf die hiergegen von A._____ erhobene Berufung trat das angerufene Obergericht mit Entscheid vom 1. Mai 2026 nicht ein (ZR1 26 40). F. Am 6. Februar 2026 informierte die Beiständin die KESB Nordbünden sowie die Eltern über einen von C._____ bei der Pflegefamilie erlittenen Unfall (Verbrennungen am Oberkörper) und die dadurch notwendig gewordene Hospitalisierung (der Behandlungsort wurde den Eltern nicht bekanntgegeben). G. Am 17. Februar 2026 beantragte B._____ anlässlich eines Telefonats mit dem verfahrensleitenden Behördenmitglied der KESB Nordbünden einen Wechsel der Beistandsperson. Den gleichen Antrag stellte A._____ am 21. Februar 2026 schriftlich. Das verfahrensleitende Behördenmitglied der KESB forderte die Beiständin zu einer Stellungnahme auf, welche am 2. April 2026 bei der KESB einging. Die Beiständin informierte die KESB Nordbünden zudem am 5. Mai 2026 über eine mehrmonatige Abwesenheit bis im Mai 2027. H. Mit Entscheid vom 5. Mai 2026, mitgeteilt am 22. Mai 2026, wies die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden den Antrag der Eltern auf einen Wechsel der Beistandsperson ab. I. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom

5. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beistandsperson D._____ sei gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB abzusetzen und durch eine unbelastete, örtlich unabhängige Fachperson zu ersetzen. 3. Der Kindsmutter sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO zu gewähren. J. Die KESB Nordbünden beantragte mit Stellungnahme vom 25. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. K. B._____ liess sich nicht vernehmen.

4 / 16 L. Die Verfahrensakten der KESB Nordbünden wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Der Entscheid der KESB Nordbünden, ergangen am 5. Mai 2026 in dem für C._____ geführten Kindesschutzverfahren, mitgeteilt am 22. Mai 2026, hat die Abweisung des Antrags der Eltern auf einen Wechsel der Beistandsperson zum Gegenstand (act. B.1) und ist demnach der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zugänglich. 1.2. Im Kanton Graubünden sieht Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Obergericht als (einzige) gerichtliche Beschwerdeinstanz vor, womit dieses auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 1.3. Die Beschwerde datiert vom 27. Mai 2026 und ist damit innert der 30-tägigen Beschwerdefrist ab Mitteilung des Entscheids gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB fristgerecht eingereicht worden (act. A.1). In formeller Hinsicht genügt sie ausserdem den Vorgaben von Art. 450 Abs. 3 ZGB, wonach die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist. 1.4. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Am Verfahren beteiligt sind nebstdem auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450 N. 20 f.; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 29). Vorliegend tritt die Mutter von C._____ als Beschwerdeführerin auf. Sie ist von dem Entscheid, in dem die KESB ihren Antrag auf einen Wechsel der Beistandsperson abweist, betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. 1.5. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

5 / 16 1.6. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts, will heissen die Art. 450 ff. ZGB (auch im Kindesschutz, Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Lässt sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine Regelung entnehmen, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 186 vom 26. Januar 2017 E. 2.b; DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). 1.7. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich eine Kindesschutzmassnahme, genauer die Frage, ob die von der KESB Nordbünden aufgrund der für C._____ errichteten Erziehungsbeistandschaft und Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) mandatierte Beistandsperson auszuwechseln ist. Im Bereich der Kinderbelange ist das Obergericht nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten der Offizial- sowie der Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist der Parteidisposition entzogen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerdeverfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 5). 1.8. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.3; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 1). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Entlassung von D._____ als Beistandsperson und

6 / 16 die Einsetzung einer «unbelasteten, örtlich unabhängigen Fachperson». Generell begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag mit diversen aus ihrer Sicht objektiv dokumentierten Pflichtverletzungen der Beiständin, die zusammen einen wichtigen Grund für ihre Entlassung im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB bildeten (act. A.1, Ziff. 1). Auf die jeweiligen Vorbringen wird im Folgenden näher einzugehen sein. 3.1. Für die kindesschutzrechtliche Beistandschaft nach Art. 308 ZGB findet sich im Gesetz keine Regelung betreffend die Entlassung und damit den Wechsel der Beistandsperson. Deswegen wendet die Rechtsprechung den im Erwachsenenschutzrecht einschlägigen Art. 423 Abs. 1 ZGB analog an (Art. 327c Abs. 2, Art. 1 Abs. 2 ZGB), wobei dem Kindeswohl Beachtung zu schenken ist (vgl. BGE 143 III 65 E. 6; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2024 vom

4. Dezember 2024 E. 4.4 und im Ergebnis auch Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2025 vom 6. März 2025 E. 5 und 5.1, den Analogieschluss allerdings auf den Verweis in Art. 314 Abs. 1 ZGB gründend und nicht auf Art. 327c Abs. 2 ZGB, dazu eingehender AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 296-327c ZGB, 2016, Art. 308 N. 149). 3.2. Die KESB entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Mit einem Wechsel der Beistandsperson aufgrund von Begehren der Parteien wird zurückhaltend umgegangen. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB eröffnet einen Auffangtatbestand von wichtigen Gründen, die sich nicht explizit unter Ziffer 1 subsumieren lassen. Die Entlassung rechtfertigen kann etwa das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit. Notwendig ist ein von der Beistandsperson verschuldetes Handeln oder Unterlassen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt. Ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Nachlässigkeit handelt, ist unerheblich (VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 420–424 N. 24). Ein völliger Vertrauensverlust kann einen wichtigen Grund für einen Wechsel der Person der Beiständin bilden (vgl. BGE 143 III 65 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_273/2024 vom

4. Dezember 2024, 5A_469/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2), ebenso wie Streitigkeiten, eine unüberwindbar gestörte Beziehung sowie weitere Umstände (HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 434). Bei diesen Gründen ist jedoch erst recht im Bereich des Kindesschutzes Zurückhaltung mit einer Entlassung geboten. Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind

7 / 16 vielfach Teil des Problems und liegen in der grundlegenden kindeswohlrelevanten Gefährdungsproblematik begründet, zu deren wirksamer Behebung ein Eingriff in die private Erziehungsverantwortung und -gestaltung notwendig wird. Mit anderen Worten gerät eine Beistandsperson fast notwendigerweise aufgrund ihrer Stellung mit dem einen oder anderen Elternteil – oder mit beiden – in Konflikt. In dieser Situation ändert ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da die Störung respektive der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit, der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (vgl. dazu Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PQ250028-O/U vom 26. Juni 2025 E. IV.1; VOGEL, a.a.O., Art. 420–424 N. 26). 3.3. Mit der Amtsentlassung erhält die KESB die rechtliche Möglichkeit, einen Beistand mittels behördlichen Entlassungsentscheides gegen seinen Willen aus dem gewählten Amt zu entlassen. Verweist das Gesetz auf den wichtigen Grund, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt also über ein grosses Ermessen. Bei der Entlassung des Amtsträgers aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (BGE 143 III 65 E. 6.1 m.H.; VOGEL, a.a.O., Art. 420–424 N. 22). An die Unangemessenheit eines Entscheids sind dementsprechend grosse Anforderungen zu stellen. Generell übt sich das Obergericht bei der Angemessenheitsprüfung des angefochtenen Entscheids aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann. 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (also von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 315a ZGB), da sie vor der Fremdplatzierung von C._____ am 14. Mai 2025 nicht angehört worden sei. Die Beiständin trage als Vollzugsorgan Mitverantwortung für diese schwere Rechtsverletzung (act. A.1, Ziff. III.1). Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 ordnete das Obergericht die superprovisorische Vollstreckung des vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern von C._____ und seine vorsorgliche vorerst verdeckte Unterbringung bei der Pflegefamilie der G._____ per 14. Mai 2025 an. Wenn in der unterbliebenen vorgängigen Anhörung eine Rechtsverletzung zu erblicken wäre, so wäre diese dem Obergericht vorzuwerfen, das die superprovisorische Anordnung erlassen hat. Eine entsprechende Rüge wäre mit

8 / 16 dem gegen den Unterbringungsentscheid erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen gewesen. Selbst wenn die Beiständin eine vorgängige Anhörung der Eltern für erforderlich gehalten hätte, so lag der Entscheid hierüber ausschliesslich in der Zuständigkeit des Obergerichts und es lag nicht in ihrer Hand, eine solche um- bzw. durchzusetzen. Ohne dass auf die Rüge der Rechtsverletzung eingegangen zu werden braucht, kann festgehalten werden, dass der Beiständin zum Vornherein keine Mitverantwortung für einen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von C._____ anzulasten wäre. Dementsprechend ist hierin kein wichtiger Grund für ihre Entlassung aus dem Amt zu erblicken. 4.2. Im Weiteren spricht die Beschwerdeführerin der Beiständin die persönliche Eignung für die ihr zugewiesenen Aufgaben ab und macht eine Verletzung von Art. 400 Abs. 1 ZGB geltend. Im Rahmen einer Sitzung bei der Kinderpsychologin wenige Wochen vor der Fremdplatzierung von C._____ habe die Beiständin zu ihr gesagt, sie (die Beiständin) könne sich nicht vorstellen, wie es sei, wenn das eigene Kind fremdplatziert werde. Diese Aussage belege eine erschreckende Gleichgültigkeit (act. A.1, Ziff. III.2). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist nicht belegt, dass die Beiständin diese Aussage wirklich so gemacht hat und es fehlt im Übrigen am weiteren Kontext, um die Aussage einzuordnen. Im Übrigen zeugt sie nicht unbedingt von einer Gleichgültigkeit im Sinne einer fehlenden Kompetenz der Beiständin zur emotionalen Anteilnahme und Empathie. Damit legte die Beiständin einzig offen, sich innerlich nicht ohne Weiteres in die Lage eines Elternteils versetzen zu können, dessen Kind fremdplatziert ist. Das heisst nicht, dass sie die Schwere, die ein solcher Eingriff für die betroffenen Eltern bedeutet, und die damit verbundene Emotionen nicht zu erkennen vermag oder gar in Abrede stellt. Entsprechend kann einzig anhand einer solchen Aussage nicht auf eine fehlende persönliche Eignung der Beiständin geschlossen werden. 4.3. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beiständin habe die im Entscheid vom Regionalgericht Imboden vorgesehenen Videotelefonate nicht gestattet, bzw. habe diese gerichtliche Anordnung nicht umgesetzt (act. A.1, Ziff. III.3), erschliesst sich dem Obergericht nicht, woraus sich eine solche Verpflichtung der Beiständin ergeben soll. Dispositivziffer 4.c des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 23. September 2026 besagt nämlich einzig, dass weitere Kontakte zwischen den Eltern und C._____, bspw. per Video, nach vorgängiger Absprache mit der Beistandsperson und mit Begleitung möglich seien, sofern sie im Kindeswohl liegen würden. Vorgesehen war also einzig die Möglichkeit zur Durchführung von Videotelefonaten. Wann genau die Beiständin auf die

9 / 16 Durchführung von Videotelefonaten verzichtet hätte, obschon sie aus Sicht des Kindeswohls angezeigt gewesen wären, zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinlänglich auf. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Somit ist der Beiständin auch in dieser Hinsicht keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. 4.4. Pauschal bleibt die Beschwerdeführerin, wenn sie sich darüber beklagt, früher regelmässige Wochenberichte erhalten zu haben, seit der Fremdplatzierung indes keine Informationen mehr zu erhalten. Wohl haben die Eltern aufgrund des Verlusts an Befugnissen, der mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts einhergeht, das Recht, sich von den neuen Betreuern des Kindes (Pflegeeltern, Organe der Institution), gegebenenfalls durch Vermittlung der über die Unterbringung bestimmenden KESB, über laufende Entscheide informieren zu lassen (Art. 300 Abs. 2 ZGB und auch Art. 275a Abs. 1 ZGB, letztere Bestimmung kommt jedoch im Falle eines Entzugs der elterlichen Sorge zum Tragen, BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl. 2022, Art. 310 N. 1). Dieses Recht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr proaktiv mittels Wochenberichten laufend über den Alltag des Kindes informiert wird. Vielmehr müsste ihr auf Nachfrage die Auskunft über die laufenden Entscheide betreffend C._____ verweigert worden sein, was sie indes nicht behauptet. Im Zusammenhang mit dem Verbrennungsunfall vom 5. Februar 2026 ist anzuführen, dass das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 2. September 2024 die Kompetenzen und Aufgaben der Beistandsperson präzisierte und ergänzte. Unter anderem wurde ihr die Befugnis eingeräumt, die Eltern im Bereich medizinische Behandlung/Betreuung/Therapie nötigenfalls zu vertreten (KESB-act. 70). Aus den Akten ergeht, dass die Eltern von der Beiständin über den Verbrennungsunfall von C._____ bei der Pflegefamilie zeitnahe informiert wurden und ihnen der Behandlungsort aufgrund der verdeckt erfolgten Platzierung nicht bekannt gegeben wurde (KESB-act. 302). Auch in der Folge informierte die Beiständin die Eltern fortlaufend über den Gesundheitszustand von C._____ (KESB-act. 309, 319, 336 und 354). Als das Kinderspital E._____ die Bekanntgabe von Informationen verweigerte, griff das instruierende Behördenmitglied der KESB Nordbünden korrigierend ein und bestätigte gegenüber den zuständigen Vertreterinnen des Kinderspitals, dass die Eltern ein Informationsrecht zum Gesundheitszustand ihres Sohnes hätten und keine Gründe bestehen würden, dieses einzuschränken (KESB- act. 330). Dementsprechend gereicht der Beiständin auch die vorerst unterbliebene Bekanntgabe von Gesundheitsinformationen über C._____ durch das Kinderspital Zürich nicht zum Vorwurf. Dessen unbesehen hielt die Beiständin die Beschwerdeführerin dennoch auf dem aktuellen Stand (KESB-act. 331). Eine

10 / 16 Verletzung des Informationsrechts ist schliesslich auch darin nicht zu erblicken, dass der Beschwerdeführerin trotz gemeinsamer elterlicher Sorge (vor der Fremdplatzierung) nicht auch sämtliche Kindergartenkorrespondenz weitergeleitet worden ist (dazu act. A.1, Ziff. III.7). Mit Entscheid vom 17. September 2024 wies das Regionalgericht Imboden dem Vater B._____ die alleinige Obhut über C._____ vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens zu. Die übliche Kindergartenkorrespondenz beschlägt in der Regel alltägliche Angelegenheiten und prägen das Leben des Kindes nicht in einschneidender Weise und berühren auch die Situation des anderen Elternteils in der Regel nicht. Somit liegen die alltäglichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch für gewöhnlich in der alleinigen Entscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils, weswegen auch die Informationen hierüber nicht im Einzelnen dem nicht betreuenden Elternteil mitgeteilt werden müssen (Art. 301 Abs. 1bis ZGB, vgl. auch SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 301 N. 3a). 4.5. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Sohn nach seiner Hauttransplantation vom 19. Februar 2026 bis am 2. März 2026 sieben Wochen lang im Kinderspital E._____ nicht habe besuchen dürfen, was Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletze. Ein verletztes Kind habe ein fundamentales Recht auf die Nähe seiner Mutter (act. A.1, Ziff. III.4). Nicht spezifiziert wird, inwiefern die Beiständin in diesem Zusammenhang eine objektive Pflichtverletzung begangen bzw. nachlässig agiert haben soll. Das Vorbringen zielt an der Sache vorbei. Lediglich angemerkt sei an dieser Stelle, dass sich die Beschwerdeführerin laut den Akten während des Spitalaufenthalts von C._____ mit drei weiteren Personen ins Kinderspital E._____ begeben und ihn dort besucht hat. In einer Gefährdungsmeldung des Kinderspitals E._____ an das Regionalgericht Imboden vom 6. März 2026 wird geschildert, dass der Grossvater wiederholt geäussert habe, C._____ mit nach Hause zu nehmen. Die Pflege habe in der Folge den Sicherheitsdienst beigezogen, der die Mutter und die Begleitpersonen von der Station gewiesen habe. C._____ sei irritiert zurückgeblieben (KESB-act. 372). Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte diesen Vorfall hernach in einem Telefonat mit dem zuständigen Behördenmitglied der KESB Nordbünden und gestand ein, der Grossvater habe beim Besuch im Spital die Grenzen überschritten. Alles sei aus dem Ruder gelaufen (KESB-act. 312). Vor dem Hintergrund dieses Vorfalls erwies sich die Einschränkung des Besuchsrechts der Mutter während der Hospitalisierung von C._____ zur Wahrung von dessen Wohl also als angemessen. Zudem – und dies wurde der Beschwerdeführerin erklärt – hat C._____ offenbar selbst explizit gewünscht, keine Besuche von den

11 / 16 Eltern zu empfangen. Auch dies wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, worauf sie angab, dies zu respektieren (KESB-act. 316). 4.6. Einen wichtigen Grund für die Entlassung der Beiständin erkennt die Beschwerdeführerin im folgenden Umstand: Die Beiständin habe F._____, eine enge Bezugsperson von C._____ und ein inzwischen rechtskräftig verurteilter Pädophiler, nie persönlich getroffen und überprüft, obwohl er regelmässig allein Zeit mit dem Kind verbracht habe und obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich gewarnt habe. H._____ Name sei in den Berichten der Beiständin über zwei Jahre lang falsch geschrieben worden («J._____» statt «F._____»), was ein unwiderlegbarer Beweis dafür sei, dass sie ihn nie überprüft habe. Dies verletze Art. 307 Abs. 1 ZGB und Art. 308 Abs. 2 ZGB (act. A.1, Ziff. III.5). C._____ befand sich vor der am 14. Mai 2025 vollzogenen Fremdplatzierung in der Obhut des Vaters B._____, der folglich die umfassende Verantwortung für das Kind innehatte. Entsprechend wäre es an ihm als Obhutsinhaber gewesen, den Kontakt mit F._____ zu unterbinden, sobald er Anhaltspunkte dafür wahrnahm, dass sich dieser Kontakt negativ auf das Wohl des Kindes auswirken könnte. Eine eigentliche Überprüfung einer Person, die C._____ hilfsweise betreute, war in Abwesenheit von konkreten Verdachtsmomenten weder in der Kompetenz noch eine Aufgabe der Beiständin. Auch diesbezüglich ist keine grobe Nachlässigkeit auszumachen. 4.7. Zu Unrecht habe die Beiständin auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet, trägt die Beschwerdeführerin weiter vor. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei auch auf das Schweigen der Beiständin zurückzuführen (act. A.1, Ziff. III.6). Zu Recht weist die KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2026 konstatierte, dass beim Vorgehen der Pflegemutter und Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen seien, dass sie sorgfaltswidrig vorgegangen wäre. Die Verletzungen von C._____ seien schlicht Folgen eines Haushaltsunfalls, wie er im Alltag leider vorkommen könne und vorkomme, ohne dass dem Betroffenen jeweils ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden könne. Mit dieser Begründung verneinte die Staatsanwaltschaft eine Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Beschuldigten (KESB-act. 407). Damit ist auch gesagt, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchung nicht an die Hand zu nehmen, offensichtlich nicht auf das Schweigen der Beiständin zurückzuführen ist; es waren die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit der KESB Nordbünden ist ebenfalls festzuhalten, dass der Pflegemutter wie auch im weiteren Verständnis der Beiständin kein pflichtwidriges oder

12 / 16 fahrlässiges Verhalten anlässlich des Unfalls wie auch nachträglich bei der medizinischen und persönlichen Versorgung von C._____ vorgeworfen werden kann. Wenn bereits die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Pflegemutter beim Tragen der Pfanne vom Herd zum Esstisch (Distanz: ca. 1.20 m) den Unfall – also das Schwappen von heisser Sauce aus der Pfanne über den Rand und das anschliessende Verbrühen von C._____ im Bereich Hals und Oberkörper – auch nur schon in Kauf genommen hätte, gab es solche auch für die Beiständin nicht. Diese musste sich zur Stellung eines Strafantrags nicht veranlasst sehen. Wiederum ist damit keine objektive Pflichtverletzung und somit kein wichtiger Grund gegeben, der ihre Entlassung rechtfertigen würde. 4.8. Die Kritik, es sei ihr Besuchsrecht aufgrund einer nie überprüften Anschuldigung des Vaters gegen ihren älteren Sohn massiv eingeschränkt worden (act. A.1, Ziff. III.8), ist für den Antrag auf Wechsel der Beistandsperson ebenfalls unbehelflich, ordnete doch das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom

28. November 2024 die Einschränkung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin an, ohne dass die Beiständin darauf unmittelbaren Einfluss gehabt hätte. 5.1. Die KESB Nordbünden verweist in ihrer Stellungnahme auf den angefochtenen Entscheid (act. A.2). Darin stellt sie fest, die Abklärungen der KESB hätten generell keine Missstände oder Fehler bei der Mandatsführung ergeben. Es sei nachvollziehbar, dass die Eltern nicht damit einverstanden seien, dass C._____ nicht mehr bei ihnen wohnen und durch sie betreut werden könne. Indessen sei die Fremdplatzierung aufgrund von Betreuungs- und Erziehungsdefiziten beider Elternteile notwendig geworden. Es seien die Kindesinteressen massgebend und nicht die individuellen Anliegen der Eltern. Bei den Pflegeeltern finde C._____ ein gutes Umfeld vor. Mit der Mutter habe in einer anspruchsvollen, zeitintensiven Zusammenarbeit und Kommunikation eine Umsetzung der gerichtlichen Besuchsregelung gefunden werden können. Die Beiständin habe auch sonst ihre Rolle und Vertretungsbefugnisse gut wahrgenommen. Weil die Unterbringung verdeckt gewesen sei, habe die Beiständin die Eltern auch nicht umfassend informieren können. Die Eltern könnten kein Fehlverhalten der Beiständin aufzeigen und darlegen, warum ihr Vertrauensverhältnis für eine Zusammenarbeit gestört sein soll und die Beistandschaft nicht weitergeführt werden könne. Die Beiständin könne nicht für den Haushaltunfall und die Fremdplatzierung verantwortlich gemacht werden, weshalb es wenig sinnvoll sei, die Beistandschaft an eine andere Fachperson zu übertragen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass

13 / 16 sich die Situation verbessere. Vielmehr sei auch C._____ auf eine Konstanz im Helfersystem angewiesen (act. B.1, S. 4). 5.2. Der Begründung der KESB Nordbünden kann gefolgt werden. Weder lassen sich aufgrund der Akten wichtige Gründe im Sinne des analog anzuwendenden Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für die Entlassung von D._____ aus ihrem Amt als Beiständin von C._____ erstellen. Noch zeigt die Beschwerdeführerin überzeugend Gründe auf, wegen denen der Entscheid der KESB Nordbünden, ihren Antrag auf Wechsel der Beistandsperson abzuweisen, als rechtswidrig oder unangemessen zu qualifizieren wäre. Wie den Verfahrensakten, aber auch dem Urteil des Obergerichts ZR1 24 277 vom 12. Mai 2025 betreffend die vorsorgliche verdeckte Fremdplatzierung entnommen werden kann, sahen sich die zuständigen Behördenmitglieder und involvierten Fachpersonen mit einer sehr herausfordernden kindeswohlrelevanten Gefährdungslage konfrontiert. Die Betreuungsregelung von C._____ musste bereits während des Hauptverfahrens vorsorglich geregelt werden. Nachdem die Kindseltern nicht in der Lage waren, die Betreuung kindsgerecht zu organisieren und diese aufgrund der Kindswohlgefährdung nicht unverändert weitergeführt werden konnte – die Eltern zeigen ein eskalierendes Verhalten mit psychischen und physischen Gewaltanwendungen, welches sie offen vor C._____ austrugen und der Vater war nicht in der Lage, die Betreuung des Kindes zeitlich und qualitativ umfassend sicherzustellen –, musste ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und eine Unterbringung bei einer Pflegefamilie angeordnet werden (vgl. Urteil des Obergerichts ZR1 24 277 vom 12. Mai 2025, E. 9.3). Die der Beistandsperson mit Entscheid der Einzelrichterin des Regionalgerichts Imboden vom 2. September 2024 vorsorglich erteilten Aufgaben und Kompetenzen wurden mit Blick auf das neu geregelte Besuchsrecht der Eltern angepasst. Die Aufgaben der eingesetzten Beistandsperson bestanden im Wesentlichen in der Unterstützung der Kindseltern mit Rat und Tat in der elterlichen Sorge, in der Kommunikation, in der Betreuung etc. (KESB-act. 70) sowie in der Umsetzung der neu vom Obergericht getroffenen Besuchsregelung (Dispositivziffer 6 des Urteils des Obergerichts ZR1 24 277 vom

12. Mai 2025). Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Kommunikation der Beiständin mit der Beschwerdeführerin von Anfang an sehr anspruchsvoll und geprägt von Schuldzuweisungen war (vgl. beispielsweise KESB-act. 268; Stellungnahme der Beiständin vom 27. März 2026, KESB-act. 396). Anzeichen dafür, dass die Beiständin nicht im Interesse des Kindeswohls von C._____ gehandelt hätte oder grob nachlässig gewesen wäre, sind jedoch aus den umfangreichen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

14 / 16 6. Zutreffend ist, dass ein völliger Vertrauensverlust einen wichtigen Entlassungsgrund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstellen kann. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch ein «irreparabel gestörtes Vertrauensverhältnis» und folgert, im Sinne des Kindeswohles sei nun ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt. Der definitive Wechsel sei jetzt geboten, nachdem die Beiständin mehrere Monate abwesend sei (act. A.1, Ziff. III.9 und III.10). Bezeichnenderweise erhebt die Beschwerdeführerin denn auch vornehmlich Rügen, die sich auf die gerichtlich angeordnete Fremdunterbringung von C._____ bzw. deren Umsetzung beziehen und keine objektiven Pflichtverletzungen der Beiständin begründen. Wie gesehen, sind gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand Teil des Problems und liegen in der kindeswohlrelevanten Gefährdungsproblematik begründet, zu deren wirksamer Behebung ein Eingriff in die private Erziehungsverantwortung und -gestaltung notwendig wird. Da sich daran auch bei Einsetzung einer neuen Beistandsperson nichts ändern würde, würde bei der Beschwerdeführerin wieder – über kurz oder lang – ein Vertrauensverlust eintreten. Auch ist zu sagen, dass die Beiständin umfangreiche Aufwendungen getätigt hat, um die Besuchskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn umzusetzen und zu gestalten. Sie sah sich dabei immer wieder mit grenzüberschreitenden Äusserungen der Beschwerdeführerin konfrontiert, die ihre Arbeit letztlich nicht akzeptierte. Damit ist auch die Schlussfolgerung der KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid, wonach die Abklärungen und Rückmeldungen der Beiständin zeigten, dass sie sich im Rahmen ihres Auftrags und der komplexen und emotional belastenden Familiensituation professionell, situationsangepasst und adäquat um die Kindswohlinteressen von C._____ gekümmert hat, nicht zu beanstanden. Die Interessen des Kindes stehen im Vordergrund, weshalb sich das Obergericht der Beurteilung der KESB Nordbünden anschliesst, wonach es dem Wohl und den Interessen von C._____ entspricht, wenn die Beiständin auch weiterhin für ihn zur Verfügung steht. Der Antrag der Eltern auf einen Wechsel der Beistandsperson wurde folglich zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7.1. Für das Beschwerdeverfahren sind Kosten zu erheben. Grundsätzlich orientiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB), sodass diese von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen, weshalb es sich rechtfertigen würde, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 (Art. 12 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) aufzuerlegen.

15 / 16 7.2. Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege. Praxisgemäss findet im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB der Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ebenfalls Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Bei Kindesschutzmassnahmen sind besondere Umstände gegeben, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen eines alleinstehenden Elternteils unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010]). Aus den Akten ergibt sich, dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, weshalb auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.

16 / 16 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]